Wer als internationaler Händler (z. B. aus den USA, China, UK oder der Schweiz) Waren auf dem deutschen Markt verkauft, benötigt zwingend eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Das Problem: Deutsche Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kommunizieren fast ausschließlich per physischem Papierbrief.
Da internationale Postlaufzeiten zu lang sind, fordert die Finanzbehörde Sie strikt zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung (AO) auf.